Satzung der Stolper Heimatkreise e. V.

SATZUNG der Stolper Heimatkreise e.V. in der Fassung vom 27. Oktober 2012

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stolper Heimatkreise e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn/Rhein.
(3) Der Verein wurde am 19. Februar 1987 unter der Nr. 5428 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
(4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein nimmt die kulturellen und sozialen Interessen der ehemals in den früheren Kreisen „Stadt Stolp“ und „Landkreis Stolp“ ansässigen Pommern und ihrer Angehörigen wahr. Er ist überparteilich, überkonfessionell und politisch neutral.
(2) Der Verein fördert und unterstützt alle zweckerfüllenden und zielführenden Vorhaben, Aktivitäten und Einrichtungen, so vor allem:
    1. Bewahrung des pommerschen Kulturgutes sowie Pflege der landsmannschaftlichen Verbundenheit und des Zusammenhalts des in Absatz (1) genannten Personenkreises,
    2. Patenschaftsverhältnis der Stadt Bonn mit den ehemals in den früheren Kreisen „Stadt Stolp“ und „Landkreis Stolp“ ansässigen Bewohnern und ihren Angehörigen sowie der Stadt Glückstadt mit den ehemals in Stolpmünde ansässigen Bewohnern und ihren Angehörigen
    3. Einrichtung und Unterhaltung einer Heimatstube, museumsbezogener Ausstellungen und Archiven zur Präsentation pommerschen Kulturgutes
    4. Veranstaltungen und Forschungsvorhaben insbesondere im Rahmen pommernbezogener Orts- und      Familienforschung
    5. Kontaktpflege mit Stolp/Słupsk, insbesondere zur ideellen und materiellen Unterstützung der deutschen Minderheit
    6.  Förderung der deutsch/polnischen Zusammenarbeit, besonders mit Bezug zu Stolp/Słupsk, Stadt und Land.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vorstandsmitglieder und beauftragte Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz gemäß § 27 Absatz 3 und § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören unter anderem Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt der Vorstand.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck gemäß § 2 unterstützen wollen.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der eine Ablehnung nicht zu begründen braucht. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die nach dessen Anhörung endgültig entscheidet.
(3) 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
     2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
     3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere durch ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, eine Verunglimpfung des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
     4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung
 einer Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
     5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingelegt worden sein. Von diesem Zeitpunkt an ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
     6. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
     7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
 zweimaliger Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Streichung darf erst drei
 Monate nach Absendung des zweiten Mahnschreibens erfolgen, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und
 tritt rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres in Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Bestätigung
 dieses Beschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Antrags-, Rede-, Stimm- und Wahlrecht.
(2) 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse einzuhalten.
     2. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jährlich bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
     3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der gegenüber dem Verein bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 7 Zusammensetzung und Stimmrechte der Mitgliederversammlung

(1) Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ des Vereins durch Beschlussfassung der stimmberechtigten Mitglieder wahrgenommen.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
     1. den Mitgliedern des Vorstandes,
     2. den sonstigen Mitgliedern ohne Stimmrechtsvollmacht,
     3. den sonstigen Mitgliedern mit Stimmrechtsvollmacht.
(3) Die Vollmacht im Sinne des Absatz (2) Ziffer 3 wird von einem stimmberechtigten Mitglied erteilt, wenn es nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen wird, und zwar:
     1. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist bis zum Tage der Mitgliederversammlung wiederrufbar.
     2. Der Vollmachtnehmer ist an die Weisungen in der Vollmacht gebunden.
     3. Der Vollmachtgeber hat seine Vollmacht spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand
 bekanntzugeben.
     4. Einem Vollmachtnehmer dürfen nicht mehr als drei Vollmachten erteilt werden. Eine Stimmübertragung zur
 Auflösung des Vereins ist rechtsunwirksam.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Während einer Mitgliederversammlung aus ihrem Amt ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben bis zur Beendigung dieser Versammlung in ihr Sitz und Stimme.
 
§ 8 Zusammentreten und Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen. Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes bestimmt er Zeitpunkt und Ort der Versammlung und setzt deren Tagesordnung fest.
(2) Die Einladung an die Mitglieder kann ersetzt werden durch Bekanntgabe der Mitgliederversammlung mit Angabe von Datum, Ort und Tagesordnung unter Wahrung der Vierwochenfrist im „Stolper Heft“.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg (Email) erfolgen, wenn die Mitglieder mit einer elektronischen Adresse dieser Versandart zustimmen und den Empfang bestätigen.
(4) Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zugeleitet oder im „Stolper Heft“ veröffentlicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(5) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden eröffnet und wählt vor Eintritt in die Tagesordnung ihren Versammlungsleiter und zwei Beisitzer als Tagungspräsidium. Sie dürfen Mitglieder des Vorstandes sein. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und übt das Hausrecht aus.
(7) Die Versammlungsbeschlüsse sind von einem Mitglied des Tagungspräsidiums zu protokollieren, vom Versammlungsleiter und einem Präsidiumsmitglied zu unterschreiben und den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm bereits vor der nächsten Mitgliederversammlung das Beschlussprotokoll per E-Mail oder postalisch zugänglich gemacht wird. Etwaige Einwände sind spätestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(8) Der Schatzmeister stellt gemeinsam mit den Kassenprüfern das Stimmrecht fest und übergibt das Feststellungsergebnis dem Versammlungsleiter. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beziehungsweise Wahl verlangt.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Beachtung der Formvorschriften für eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 30 vom Hundert der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die grundlegende Arbeit des Vereins. Ihrer Entscheidung obliegt insbesondere:
(1) Wahl des Tagungspräsidiums im Sinne von § 8 Absatz (6),
(2) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
(3) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr sowie des Kassenberichtes des Schatzmeisters mit Vorlage der Jahresrechnung,
(4) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
(5) Entlastung des Vorstands,
(6) Wahl des Vorstands,
(7) Wahl der Kassenprüfer, deren Wiederwahl nicht zulässig ist,
(8) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages nach Höhe und Fälligkeit,
(9) Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
     1. dem Vorsitzenden,
     2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     3. dem Schatzmeister,
     4. dem Schriftführer.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ein Mitglied desselben muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst durch Berufung eines nachrückenden Vorstandsmitglieds aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Diese Berufung endet mit der satzungsgemäßen nächsten Vorstandswahl. Nach Ablauf der letzten Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Die Beschlussfassung regeln die §§ 32, 34 BGB. Ergibt sich keine einfache Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung satzungsbezogener Aufgaben betrauen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Kassenführung des Vereins ist durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.
(2) Zusätzlich zu den zwei Kassenprüfern werden zwei stellvertretende Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Über das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Zur wirksamen Beschlussfassung der Organe genügt bis auf die in § 12 Absatz (2) genannten Abstimmungen die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden gefasst werden muss. Die Erfordernisse an den Auflösungsbeschluss sind in § 13 Absatz (1) geregelt.
(3) Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vereinsvermögen nicht zu.
 
§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung auf einer dazu gesondert einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Die Auflösung des Vereins schließt im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihn als Liquidationsgesellschaft nicht aus, sofern sein Vermögen nicht vollständig verteilt ist. Die formellen Folgen seiner Insolvenzeröffnung regeln die §§ 75, 76 BGB. Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht nicht.

§ 14 Gerichtsseitig erforderliche Satzungsänderungen und salvatorische Klausel

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz (9) wird der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, sofern das Registergericht oder das Finanzamt sie fordern.
(2) Sollten Satzungsbestimmungen rechtsunwirksam sein, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen nicht berührt.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 24. September 2011.