Stolper Kalenderblatt

Vor 100 Jahren (Dez./Jan.)

von Henry Kuritz (Kommentare: 0)

Beschäftigung jugendlicher Arbeiter | Schreibweisen in Ortsnamen

Arbeitsbedingungen vor 100 Jahren

Mit Datum 28. Dezember 1909 gibt der Stolper Landrat von Brüning im Kreisblatt des Landkreises Stolp eine Gestzesänderung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen in gewerblichen Betrieben bekannt. Darin wird unter anderem folgendes festgelegt:

  • Nach den neuen Vorschriften ... ist den jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
  • Die zulässige Arbeitsdauer ist für Arbeiterinnen auf zehn Stunden, an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage auf acht Stunden beschränkt.
  • Die Nachtruhe für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen hat eine Erweiterung erfahren; die Beschäftigung darf nicht mehr über 8 (bisher 8 1/2) Uhr abends hinaus dauern und nicht vor 6 (bisher 5 1/2) Uhr morgens beginnen. Am Sonnabend sowie an den Vorabenden der Sonn- und Festtage muss die Beschäftigung der Arbeiterinnen um 5 Uhr nachmittags enden.
  • ... die Vorschrift ..., daß Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, ... ist auch auf die Arbeiterinnen unter 16 Jahren ausgedehnt worden.
  • Die Vorschriften über den Wöchnerinnenschutz sind dahin erweitert worden, daß Arbeiterinnen vor und nach der Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt und nach der Niederkunft erst wieder eingestellt werden dürfen, wenn nach ihr nachweislich sechs Wochen verflossen sind ... 
  • Die zulässige Ueberarbeit erwachsener Arbeiterinnen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit ...
    a) ... darf 12 Stunden täglich nicht überschreiten und muß eine ununterbrochene Ruhezeit von zehn Stunden frei lassen;
    b) ... darf nicht über 9 Uhr abends hinaus dauern;
    c) während Ueberarbeit, ohne daß ein Ausgleich durch eine entsprechend kürzere Beschäftigung der Arbeiterinnen in der übrigen zeit des Jahres einzutreten braucht, wie bisher bis zu 40 Tagen im Jahr erlaubt werden kann, ist die befugnis der höheren Verwaltungsbehörde, an mehr als 40 Tagen Ueberarbeit dann zuzulassen, wenn durch Einreichung eines Betriebsplans ein solcher Ausgleich vorgesehen wird, jetzt dahin beschränkt, daß in diesem Fall Ueberarbeit höchstens an 50 Tagen im Jahr zulässig ist.

Diese Regelungen traten am 1. Januar 1910 in Kraft.

 

Veränderte Schreibweisen in Ortsnamen

Köslin, 14. Dezember 1909
Die Schreibweise der Namen der folgenden, bisher mit dem Anlaut ‚C“ geschriebenen im Landkreise Stolp gelegenen Ortschaften
Carzin, Gem. und Gut,
Wendisch-Carstnitz, Gut,
Carwen und Cose, Gem. und Gut,
Cosemühl, Gut,
Crampe, Gem. und Gut,
Criwan, Gut,
Crussen, Gem.,
Königl. Cublitz und Adl. Cublitz, Gem.,
Culsow, Gem. und Gut, und
Cussow, Gut,
wird hiermit landespolizeilich im Anlaut mit „K“ festgesetzt.

Diese Schreibweise ist fortan von den mir unterstellten Behörden ausschließlich anzuwenden.

Der Regierungs-Präsident.
I. V.: Seler

Quelle: Kreisblatt des Landkreises Stolp, 1910, Nr. 1, S. 1

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